Patent.


  

Ein Patent ist ein Schutzrecht, durch das eine technische Erfindung für max. 20 Jahre ab Anmeldung geschützt werden kann. Für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel kann diese Maximal-Laufzeit um max. weitere 5 Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für ein ergänzendes Schutzzertifikat gegeben sind.

 

Voraussetzungen für ein Patent sind insbesondere, dass die Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.

 

Auf Grundlage einer Erfindungsbeschreibung kann ich für Sie eine Patentanmeldung ausarbeiten; wobei es sinnvoll ist, vorab eine Recherche durchzuführen. Anschließend folgt das Einreichen der Patentanmeldung. Aus Kostengründen empfehle ich Ihnen zunächst eine deutsche Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Dabei besteht die Möglichkeit, gleichzeitig auch einen Rechercheantrag (sehr empfehlenswert !) oder einen Prüfungsantrag zu stellen. Für die Patentanmeldung, für den Rechercheantrag sowie für den Prüfungsantrag werden jeweils Amtsgebühren fällig. Außerdem sind jährlich steigende Jahresgebühren zu zahlen, die erstmals 2 Jahre nach Patentanmeldung fällig werden.

 

Nach Stellung des Prüfungsantrags (das muss beim DPMA innerhalb von 7 Jahren nach Patentanmeldung erfolgen) wird amtlicherseits ein sachliches Prüfungsverfahren eingeleitet. Wenn dieses positiv ausfällt, wird ein Patent erteilt. Erst dann können die vollen Rechte aus dem Patent geltend gemacht werden.

 

Die Patentanmeldung wird üblicherweise 18 Monate nach Patentanmeldung veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kann der Patentanmelder von Dritten zwar eine angemessene Entschädigung fordern, nicht jedoch die vollen Rechte geltend machen wie nach Patenterteilung.

 

Innerhalb von 12 Monaten besteht außerdem die Möglichkeit, Patent- oder Gebrauchsmuster-Nachanmeldungen ohne zeitlichen Rechtsverlust im Ausland bei den zuständigen Behörden oder im Inland beim DPMA einzureichen. Für Auslands-Nachanmeldungen sind – in Abhängigkeit von den gewünschten Staaten – das Europäische Patentamt (EPA – nur für Patente) oder die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) besonders empfehlenswert.

 

Nach Erteilung des Patents besteht für Dritte die Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen. Das muss innerhalb einer Frist geschehen, die bei deutschen und auch bei europäischen Patenten 9 Monate beträgt. Solange ein erteiltes Patent besteht, können Dritte jederzeit auch Nichtigkeitsklage erheben. Besonders Berechtigte haben auch danach noch Anspruch auf ein Nichtigkeitsverfahren.

 

Somit ist es einerseits möglich, dass Sie Einsprüche und Nichtigkeitsklagen gegen Patente von Dritten erheben. Es ist aber andererseits auch möglich, dass ein Dritter gegen Ihr Patent Einspruch bzw. Nichtigkeitsklage erhebt.

 

 

Das zugehörige Merkblatt des Deutschen Patent- und Markenamts finden Sie  hier .